Wer die Pflicht zur Steuererklärung erbt

Ein Erbe besteht nicht immer ausschließlich aus Vermögenswerten. Neben der Erbschaftssteuererklärung müssen Erben unter Umständen auch die Pflicht der Einkommenssteuererklärung des Verstorbenen übernehmen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verstorbene selbstständig war, also Freiberufler oder Gewerbetreibender, bzw. Rentner mit Einkünften oberhalb des Grundfreibetrages. Auch Arbeitnehmer können zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sein, zum Beispiel bei Nebeneinkünften oder Einkünften aus Vermietung. Erben sollten dann zunächst prüfen, ob eine Steuernachzahlung droht, die höher als das Erbe ist. Nach Kenntnis vom Erbfall oder ab Testamentseröffnung haben sie sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen.

Alle Erben sind in der Pflicht

Wer es nicht ausschlägt, nimmt es automatisch an und haftet für die vollständige und richtige Steuererklärung des Verstorbenen und für mögliche Steuerschulden. Informationen beispielsweise zu Einkünften erhalten Erben unter Vorlage des Erbscheins, des Testaments oder Erbvertrages jeweils mit der Eröffnungsurkunde des Nachlassgerichts bei Banken, dem Finanzamt sowie der Renten- und Krankenversicherung. Es gilt die gesetzliche Abgabefrist, wenn nötig ist es aber möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Bei einer Erbengemeinschaft übernehmen alle die Pflichten des Verstorbenen. Sie müssen sich jedoch einigen, wer die Steuererklärung anfertigt und unterzeichnet.

 

Quelle: Ergo

Kontakt

Eva Lorenz Versicherungsmakler e.K.
Friedrich-Menges-Gasse 10
47809 Krefeld

Tel.: 02151-7841933
Fax: 02151-7841937

E-Mail: info@lorenz-versicherungsmakler.de

 


charta

 

 

 

 

Neuigkeiten