Mietrecht - Keller sind keine Abfallbehälter
In vielen Kellern türmen sich Ausrangiertes und Ungewolltes. Manchmal auch Wertvolles. Was viele nicht wissen: Auch für Kellerräume gibt es Regeln. Entgegen der weit verbreiteten Meinung haben Mieter keinen Anspruch auf einen eigenen Keller, wenn es nicht im Mietvertrag so vereinbart wurde.
Wenn es allerdings im Mietvertrag steht, darf der Keller nicht separat gekündigt werden, sondern gehört zur Wohnung. Irrtümlich wird oft auch angenommen, man könne im Keller alles lagern, was vielleicht irgendwann noch einmal Verwendung finden könnte. Dabei sind etwa offene Lebensmittelvorräte, die ungebetene Gäste anlocken könnten, nicht erlaubt. Auch leicht entzündliche Flüssigkeiten wie Benzin, Lösungs- und Desinfektionsmittel sind häufig per Hausordnung verboten. Wenn nicht, gelten für die Aufbewahrung im Keller 20 Liter als das Höchstmaß. Druck- und Flüssiggasbehälter und hochdosierte Schädlingsbekämpfungsmittel sind immer tabu. Wer Motorrad, Moped, Roller oder gewerbliche Güter im Keller abstellen möchte, benötigt dafür das Einverständnis des Vermieters. Wertvolle Gegenstände wie Gemälde und andere Kunstwerke, Briefmarken- und Münzsammlungen, Pelze, teure Teppiche, Schmuck, Geld und Sparbücher gehören generell nicht in den Keller. Sie können leichte Beute für Einbrecher sein, zumal wenn sie durch die Trennwände zu sehen sind. Generell sind ein gutes Vorhängeschloss und ein Sichtschutz aus Folie oder Platten das Mindeste, um den Kellerinhalt vor ungewollten Blicken und Langfingern zu schützen.
Kontakt
Eva Lorenz Versicherungsmakler e.K.
Friedrich-Menges-Gasse 10
47809 Krefeld
Tel.: 02151-7841933
Fax: 02151-7841937
E-Mail: info@lorenz-versicherungsmakler.de